Einvernehmliche und friedliche Scheidung

Nicht selten kommt es vor, dass das Verhältnis zwischen den Ehepartner bei einer strittigen Scheidung leidet. Gerade in Fällen von gemeinsamen Kindern wird deswegen zu eine einvernehmlichen Scheidung geraten. 

Es kann gerichtlich nur eine gescheiterte Ehe geschieden werden. Gem. § 1565 BGB ist eine Ehe als gescheitert zu sehen, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Ehepartner diese wiederherstellen. 

Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung ist jedoch, dass die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Man spricht hier von dem sogenannten Trennungsjahr. Einer der Ehepartner muss mithin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sein oder in einem abgetrennten Bereich gelebt haben. 

Die einvernehmliche Scheidung bringt nicht nur finanzielle Vorteile mit, sondern auch zeitsparende. Während bei einer strittigen Scheidung jede Partei durch einen Anwalt vertreten sein muss, reicht bei der einvernehmlichen Scheidung ein Anwalt für den Antragsteller aus. Der andere Ehepartner muss lediglich der Scheidung zustimmen. Besonders vorteilhaft ist es für die Ehepartner dann, wenn einer der beiden einen Anspruch auf ratenfreie Verfahrenskostenhilfe hat. So besteht die Möglichkeit, dass die Scheidung bezogen auf die Anwaltsgebühr für beide kostenlos ist. Durch die einvernehmliche Scheidung können beide Parteien aber auch Zeit sparen. Zum einen kann der Scheidungsantrag schon zwei bis drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Zum anderen beläuft sich die Dauer des Verfahren auf ca. vier bis sechs Monate, da viele Punkte vorher bereits durch die Ehepartner geklärt wurden.

Zu diesen Punkten gehört unter anderem

  • das Umgangsrecht bei möglichen Kindern,
  • ggf. dann auch der Kindesunterhalt, 
  • der Trennungs- und Nachehelichenunterhalt,
  • die Übernahme der Ehewohnung und
  • die Aufteilung des Hausrats.

Es ist bei diesen Punkten ausreichend, wenn sie im Scheidungsantrag erklärt wurden, § 133 FamFG. Von Amts wegen wird dann auch ein Versorgungsausgleich durchgeführt. 

Diese Seite soll Ihnen die Grundzüge der einvernehmlichen und freundliche Art der Scheidung aufzeigen und vor allem die Punkte benennen, die vor dem Scheidungstermin bei Gericht bereits einvernehmlich geklärt sein sollten.